Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG genannte Definition der Unzuverlässigkeit („insbesondere … wiederholt die Pflichten gröblich verletzt“) ist ein Regelbeispiel, was sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt und schließt nicht aus, dass auch eine einmalig gröbliche Pflichtverletzung oder andere Gründe für den Wegfall der Zuverlässigkeit vorliegen können. Unzuverlässig ist ein Bewerber von dem aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu erwarten ist, dass er den spezifischen Anforderungen des Fahrlehrerberufs charakterlich nicht gewachsen sein wird und der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er den Fahrlehrerberuf ordnungsgemäß auszuüben wird.
Da die Zuverlässigkeit nicht absolut sondern mit Blick auf den Fahrlehrerberuf zu beurteilen ist, müssen die Tatsachen einen Bezug zu diesem Beruf aufweisen. Nach § 12 FahrlG hat der Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden
Unzuverlässigkeit kann gegeben sein, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu erwarten ist, dass der Fahrlehrer oder Bewerber um eine Fahrlehrererlaubnis seine Aufgaben als Ausbilder nicht korrekt, sachgerecht und gewissenhaft erfüllen wird. Im Hinblick auf die Vorbildfunktion des Pädagogen darf nicht die Fähigkeit fehlen, sich im Straßenverkehr nicht nur regelkonform, sondern darüber hinaus vorbildlich zu verhalten.
Unzuverlässigkeit kann sich auch aus Verfehlungen außerhalb des Straßenverkehrs ergeben. Besonders negativ werden Verhaltensweisen zu beurteilen sein, die sich im Rahmen der Ausbildung von Fahrschülern für diese wirtschaftlich oder persönlich nachteilig auswirken können. Auch nicht verkehrsrechtliche Zuwiderhandlung des Fahrlehrers, die seine Vorbildfunktion ausschließen, können zur Unzuverlässigkeit führen, wenn sie negative Auswirkungen auf die Tätigkeit als Fahrlehrer befürchten lassen.
Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, d. h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht gegeben ist, wenn der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen zu können.
Für die Frage, welcher Zeitraum für eine Bewährung bei länger zurückliegenden Verfehlungen verstreichen muss, bevor der Betreffende als zuverlässig angesehen werden kann, kommt es insbesondere auf die Häufigkeit und die Schwere der begangenen Verfehlungen sowie auf das sonstige Verhalten des Bwerbers an
An die Zuverlässigkeit eines Fahrlehranwärters i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG sind auch nicht deshalb geringere Anforderungen als an die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers zu stellen, weil der Anwärter gemäß § 9 Abs. 2 FahrlG von seiner befristeten Erlaubnis nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch machen darf.
Die Zuverlässigkeit nach dem Fahrlehrergesetz ist eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung und stelle eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrlehrer selbst abhängig ist.